Lagerstättengesetz · Lagerstättengesetz
§ 7 Lagerstättengesetz
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind als Verwaltungsübertretungen von der Bergbehörde mit Geldstrafen bis zu 1 450 € zu belegen, sofern die Handlung nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften einer strengeren Bestrafung unterliegt.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2002-01-01