VWG · Versicherungswiederaufbaugesetz
§ 1 VWG
ARTIKEL I. ARTIKEL römisch eins. Anwendungsbereich.
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Unternehmungen der Vertragsversicherung anzuwenden, die im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassen sind, auf ausländische nur hinsichtlich ihres inländischen Geschäftsbetriebes.