VWG · Versicherungswiederaufbaugesetz
§ 12 VWG
ARTIKEL III. ARTIKEL römisch drei. Leistungen aus Versicherungsverträgen des inländischen Versicherungsbestandes.
Durch die Herabsetzung der Ansprüche gemäß den §§ 6 bis 10 wird der Anspruch des Versicherers auf die Bezahlung der Prämien in vertragsmäßiger Höhe nicht berührt.