VWG · Versicherungswiederaufbaugesetz
§ 16 VWG
ARTIKEL III. ARTIKEL römisch drei. Leistungen aus Versicherungsverträgen des inländischen Versicherungsbestandes.
Den Versicherungsunternehmungen ist verboten, Leistungen zu erbringen, deren Höhe von dem in diesem Bundesgesetz festgesetzten Ausmaß abweicht.