§ 3 1. Durchführungsverordnung zum Ersten Ve
I. Ausgabe und Ausstattung. römisch eins. Ausgabe und Ausstattung.
Die Schuldverschreibungen werden vom 1. Jänner 1955 an mit 4% für das Jahr im nachhinein verzinst. Die Zinsen werden am 2. Jänner und 1. Juli jedes Jahres fällig.