Statuten der Internationalen Atomenergie · Statuten der Internationalen Atomenergiebehörde
§ 1 Statuten der Internationalen AtomenergieErrichtung der Behörde
ARTIKEL I ARTIKEL römisch eins
Die vertragschließenden Parteien errichten eine Internationale Atomenergiebehörde (im folgenden „die Behörde“ genannt), entsprechend den tieferstehend angeführten Bedingungen und Bestimmungen.