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Statuten der Internationalen Atomenergie · Statuten der Internationalen Atomenergiebehörde

§ 8 Statuten der Internationalen AtomenergieInformationsaustausch

ARTIKEL VIII ARTIKEL römisch acht

Van krachtOfficiële tekst

A. Jedes Mitglied soll die Informationen zur Verfügung stellen, welche seiner Ansicht nach für die Behörde von Nutzen sind.

B. Jedes Mitglied stellt der Behörde alle wissenschaftlichen Informationen zur Verfügung, die das Ergebnis der von der Behörde gemäß Artikel XI geleisteten Hilfe sind.

C. Die Behörde sammelt die ihr gemäß lit. A und B des vorliegenden Artikels zugekommenen Informationen und macht sie ihren Mitgliedern in geeigneter Form zugänglich. Sie ergreift selbst aktive Maßnahmen, um den Austausch von Informationen, die das Wesen der Atomenergie und ihre friedliche Verwendung betreffen, unter ihren Mitgliedern zu fördern, und fungiert zu diesem Zweck als vermittelnde Stelle zwischen ihren Mitgliedern.