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GATT - Schlußakte der 9. Tagung · GATT - Schlußakte der 9. Tagung

§ 1 GATT - Schlußakte der 9. Tagung

Teil Allgemeines

Van krachtOfficiële tekst

Artikel 1 — Gründung

Die Organisation für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Handels (im folgenden als „die Organisation“ bezeichnet) wird hiemit gegründet, um, wie im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet) und in diesem Abkommen vorgesehen, die Verwirklichung der im Allgemeinen Abkommen dargelegten Zwecke und Ziele zu fördern.