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Abkommen zwischen Österreich und dem Fre · Abkommen zwischen Österreich und dem Freistaat Bayern über die Anwendung der Salinenkonvention

§ 0 Abkommen zwischen Österreich und dem Fre

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Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Freistaat Bayern über die Anwendung der Salinenkonvention.

StF: BGBl. Nr. 197/1958 (NR: GP VIII RV 291 AB 338 S. 40. BR: S. 128. )

Die Republik Österreich und der Freistaat Bayern, vom Wunsche geleitet, die durch das Münchener Traktat vom 14. April 1816 und durch die Konvention zwischen Österreich und Bayern über die beiderseitigen Salinenverhältnisse vom 18. März 1829 (im folgenden als Salinenkonvention bezeichnet) geregelten Angelegenheiten den geänderten Verhältnissen anzupassen, sind wie folgt übereingekommen:

Das vorliegende Abkommen samt Schlußprotokoll ist nach Durchführung des in Teil IV vorgesehenen Notenwechsels am 8. Juli 1958 in Kraft getreten.

Nachdem das am 25. März 1957 in München unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Freistaat Bayern über die Anwendung der Salinenkonvention samt Schlußprotokoll, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen samt Schlußprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 21. Dezember 1957.