Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung
§ 102 Allgemeine BergpolizeiverordnungFahrstrecken.
2. Fahrung in söhligen oder schwach geneigten Grubenbauen. Eingleisige Förderstrecken.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).
An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002 . (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002 , Art. 2)
(1) Fahrstrecken, deren Sohle unter Wasser steht oder stark aufgeweicht ist, sind nach Vorschrift des § 54 trockenzulegen oder mit einem festen Tretwerk zu versehen.
(2) Im Fahrweg liegende Seigen (Röschen) sind verläßlich zu überdecken, danebenliegende bei mehr als 1/2 m Tiefe einzudecken. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2002-01-09
Verwijst naar
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung Art. 170
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung Art. 171
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung Art. 19
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung Art. 2
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung § 54