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Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung

§ 12 Allgemeine BergpolizeiverordnungTagöffnungen von Grubenbauen.

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. römisch eins. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN.

Van krachtOfficiële tekst

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).

(1) Nicht beaufsichtigte Tagöffnungen von Grubenbauen sind derart abzusperren, daß niemand ohne Anwendung von Gewalt oder besonderer Hilfsmittel hineingelangen kann.

(2) Gebäude über solchen Schächten und Stollenmundlöchern, in denen ein regelmäßiger Verkehr nicht stattfindet, sind verschlossen zu halten.