Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung
§ 202 Allgemeine BergpolizeiverordnungWetterbuch.
XII. BEWETTERUNG. römisch zwölf. BEWETTERUNG.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).
Die Ergebnisse aller Wettermessungen und -untersuchungen sind in einem eigenen Wetterbuch einzutragen. Das Wetterbuch ist mindestens ein Jahr aufzubewahren.
Verwijst naar
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung Art. 19