Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung
§ 207 Allgemeine BergpolizeiverordnungAuswetterung vergaster Grubenräume.
XII. BEWETTERUNG. römisch zwölf. BEWETTERUNG.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).
(1) Bei der Auswetterung vergaster Grubenräume von größerer Ausdehnung sind die Abwetter so zu führen, daß sie keine Belegörter mehr berühren. Auch sind die Zugänge zum abziehenden Wetterstrom augenfällig als unbetretbar zu kennzeichnen.
(2) Bei solchen Arbeiten sind Atemschutz- und Wiederbelebungsgeräte gebrauchsfertig bereitzuhalten.
Verwijst naar
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung Art. 19