Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung
§ 236 Allgemeine BergpolizeiverordnungAusrichtung und Vorrichtung.
2. Sondervorschriften für brandgefährdete Gruben. Beseitigung brandgefährlichen Grubenanfalles.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).
(1) In brandgefährdeten Gruben ist bei der Aus- und Vorrichtung die Bildung schwacher Kohlenpfeiler und überhaupt jede überflüssige Durchörterung des Kohlenkörpers zu unterlassen.
(2) Die Auffahrung von Doppeltrieben ist auf unvermeidliche Ausnahmsfälle zu beschränken.
Verwijst naar
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung Art. 19