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Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung

§ 247 Allgemeine BergpolizeiverordnungÖffnung und Gewältigung abgesperrter Brandfelder.

Absperrvorbereitungen.

Van krachtOfficiële tekst

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).

An Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit der Behörden nach §§ 170 und 171 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002 . (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002 , Art. 2)

(1) Die Öffnung und Gewältigung abgesperrter Brandfelder muß nach einem Gewältigungsplan durchgeführt werden, der ein sicheres Arbeiten gewährleistet. Der Plan bedarf der Genehmigung durch die Berghauptmannschaft.

(2) Die Öffnung und Gewältigung in frischen Wettern ist nur dann zulässig, wenn die Untersuchung der eingeschlossenen Wetter ergeben hat, daß das Feuer erloschen und eine Wiederentzündung unwahrscheinlich ist.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2002-01-09