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Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung

§ 270 Allgemeine BergpolizeiverordnungBefeuchtung der Grubenbaue.

4. Sondervorschriften für kohlenstaubgefährdete Gruben. Vermeidung von Staubentwicklung.

Van krachtOfficiële tekst

Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).

(1) In allen zur Kohlengewinnung, Förderung, Fahrung und Wetterführung dienenden Grubenbauen mit gefährlicher Kohlenstaubentwicklung oder -ablagerung sind Firste, Ulme, Ausbau und die hereingewonnene Kohle ausgiebig zu befeuchten.

(2) Der niedergeschlagene Kohlenstaub ist laufend auszufördern.