Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung
§ 272 Allgemeine BergpolizeiverordnungNasse Abschnitte.
4. Sondervorschriften für kohlenstaubgefährdete Gruben. Vermeidung von Staubentwicklung.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).
In kohlenstaubgefährdeten Gruben müssen nötigenfalls in den einziehenden und in den ausziehenden Wetterstrecken selbständiger Wetterabteilungen sowie an anderen Stellen der Grube nasse Abschnitte
geschaffen und Wasserschleier oder Wassertrogsperren eingebaut werden, um die Fortpflanzung eines Kohlenstaub-Zündschlages zu verhindern.
Verwijst naar
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung Art. 19