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Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung

§ 332 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

XVII. ARBEITER. römisch siebzehn. ARBEITER.

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Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).

Für jede Arbeitskür ist ein zur selbständigen Ausführung von Häuerarbeiten befähigter Arbeiter als Kürführer zu bestimmen. Ist das Arbeitsort in mehreren Schichten belegt, so ist für jede Schicht ein Kürführer zu bestimmen.