Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung
§ 36 Allgemeine BergpolizeiverordnungAllgemeines.
V. HAUERARBEIT UND ABBAU. römisch fünf. HAUERARBEIT UND ABBAU.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).
(1) Lose oder laute Gebirgsteile am Arbeitsort, die nicht sogleich beseitigt werden können, sind von einem sicheren Standort aus zu unterfangen, auch wenn sie unbedenklich scheinen.
(2) Unter losen oder lauten Gebirgsteilen oder unter lockerem Versatz darf nur nach entsprechender Sicherung gearbeitet werden.
Verwijst naar
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung Art. 19