Allgemeine Bergpolizeiverordnung · Allgemeine Bergpolizeiverordnung
§ 67 Allgemeine Bergpolizeiverordnung
b) In Schächten, Haspelbergen und Bremsbergen.
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen treten im Anwendungsbereich der Bohrarbeitenverordnung mit Ablauf des 24.5.2005 außer Kraft (vgl. § 19 Abs. 1, BGBl. II Nr. 140/2005 ).
(1) Die Bremswerke müssen fest verlagert und mit einer sicher wirkenden Lüftungsbremse versehen sein.
(2) Wenn durch Herabfallen der Seiltrommel bei Achs- oder Zapfenbruch Personen gefährdet werden können, sind die Seiltrommeln zu unterfangen.
Verwijst naar
- Allgemeine Bergpolizeiverordnung Art. 19