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Übereinkommen zur Einrichtung einer Sich · Übereinkommen zur Einrichtung einer Sicherheitskontrolle auf dem Gebiet der Kernenergie

§ 10 Übereinkommen zur Einrichtung einer SichArtikel 10

TEIL II TEIL römisch zwei

Van krachtOfficiële tekst

a) Der Direktionsausschuß ist für sämtliche zur Anwendung dieses Übereinkommens erforderlichen Beschlüsse zuständig, insbesondere:

i) genehmigt er die Geschäftsordnung des Kontrollbüros;

ii)

genehmigt er die Sicherheitsregelungen;

iii)

schließt er vorbehaltlich der Genehmigung durch den Rat Vereinbarungen mit den betreffenden Regierungen;

iv)

verfügt er gegebenenfalls die in Artikel 5 Absatz (b) vorgesehenen Maßnahmen.

b) Beschlüsse des Direktionsausschusses, welche die Anwendung dieses Übereinkommens betreffen, bedürfen der einstimmigen Annahme durch die anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Jedoch erfordern die nach Absatz (a) Ziffer (iv) gefaßten Beschlüsse einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Direktionsausschusses unter Ausschluß desjenigen Mitgliedes, das die Regierung vertritt, in deren Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen worden ist.