§ 17 Übereinkommen zur Einrichtung einer SichArtikel 17
TEIL IV TEIL römisch vier
Der Begriff des militärischen Zweckes im Sinne des Artikels 1 umfaßt die Verwendung besonderen spaltbaren Materials in Kriegswaffen, nicht jedoch dessen Verwendung in Reaktoren zur Erzeugung von Elektrizität oder Wärme oder für Antriebszwecke.