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Nichtlinienmäßiger Personenverkehr und G · Nichtlinienmäßiger Personenverkehr und Güterverkehr über die Grenze

§ 3 Nichtlinienmäßiger Personenverkehr und G

I. Nichtlinienmäßiger Personenverkehr. römisch eins. Nichtlinienmäßiger Personenverkehr.

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Aufnahme neuer Fahrgäste im Bundesgebiet, somit insbesondere auch die Durchführung von Fahrten, bei denen Fahrgäste in Österreich aufgenommen und im Gebiet des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, abgesetzt werden (Abholfahrten), bedarf jedenfalls der im § 9 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes vorgeschriebenen Bewilligung.

(2) Das Aufnehmen und Absetzen von Fahrgästen im Bundesgebiet (Orts- und Unterwegsverkehr) ist nicht gestattet; Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung nach § 9 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes.