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ERP-Fonds-Gesetz · ERP-Fonds-Gesetz

§ 4 ERP-Fonds-Gesetz§ 4. Paragraph 4,

Errichtung, Mittel und Aufgaben des Fonds.

Van krachtOfficiële tekst

(1) Der Fonds hat seine Mittel nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten.

(2) Der Fonds darf, ausgenommen in den Fällen der §§ 5 Abs. 2, 13 Abs. 3, 20 Abs. 2 und 3 und § 23, keine Leistungen erbringen oder Maßnahmen treffen, durch die das Fondsvermögen dauernd vermindert wird.

(3) Der Fonds darf keine Leistungen zugunsten von Gebietskörperschaften erbringen.

(4) Die Gebarung des Fonds, insbesondere auch seine Gebarung mit den Mitteln des Eigenblocks, ist in der Haushaltsrechnung des Bundes nicht zu verrechnen.