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Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt · Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

§ 103 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

III. Betrieb der Seilfahrtanlagen römisch drei. Betrieb der Seilfahrtanlagen A. FÖRDERUNG UND FAHRUNG

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(1) Bei Schachtarbeiten vom Fördergestell (Fördergefäß) aus müssen die Signale mit dem Schachthammer gegeben werden.

(2) Bei den Betätigungseinrichtungen der Signalvorrichtungen müssen während der Arbeiten im Schacht an allen Anschlägen Warntafeln mit der Aufschrift „Arbeiten im Schacht! Signalgeben verboten!“ angebracht sein. Elektrische Signalvorrichtungen, mit Ausnahme des Schachthammers, sind während der Zeit der Schachtarbeiten außer Betrieb zu setzen, sofern der Betriebsleiter keine andere Regelung getroffen hat.