Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt · Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
§ 140 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
Prüfungen in regelmäßigen Zeitabständen
Alle sechs Wochen sind folgende Teile der Seilfahrtanlage durch Betriebsaufseher zu prüfen:
a) Ausbau und Einbauten von Schächten einschließlich der Leitvorrichtungen;
b) Gleisanlagen in Schrägschächten und auf Schrägaufzügen.