Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt · Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
§ 155 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
IV. Einrichtung und Betrieb von Nebenanlagen römisch vier. Einrichtung und Betrieb von Nebenanlagen
Nebenanlagen von Seilfahrtanlagen (§ 2 Abs. 1) sind so einzurichten, zu betreiben und zu überwachen, daß durch sie keine Gefährdung des Betriebes der Seilfahrtanlage auftritt.