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Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt · Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

§ 157 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

V. Verschiedenes und Schlußbestimmungen römisch fünf. Verschiedenes und Schlußbestimmungen

Van krachtOfficiële tekst

An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002 , Art. 5)

(1) Die Berghauptmannschaft kann ordnen, daß die Seilfahrt vorübergehend einzustellen ist, wenn

a) die Seilfahrtanlage den Vorschriften dieser Verordnung, des Bewilligungsbescheides oder einer bergbehördlichen Verfügung nicht entspricht;

b) Mängel auftreten, die eine Gefährdung für Leben oder Gesundheit von Personen herbeiführen können.

(2) Wurden die in Abs. 1 genannten vorschriftswidrigen Zustände oder Mängel nicht innerhalb einer von der Berghauptmannschaft festgesetzten Frist behoben oder wurde beim Betrieb wiederholt einer der unter Abs. 1 lit. a genannten Vorschriften nicht entsprochen, kann die Berghauptmannschaft die Seilfahrtbewilligung widerrufen. Ausnahmen

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2002-01-09