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Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt · Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

§ 52 Bergpolizeiverordnung für die SeilfahrtAufliegezeit der Oberseile

II. Herstellung und Einrichtung der Seilfahrtanlagen römisch zwei. Herstellung und Einrichtung der Seilfahrtanlagen

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An die Stelle der Zuständigkeit der Berghauptmannschaft tritt - soweit nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind - die Zuständigkeit des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit. (vgl. BGBl. I Nr. 21/2002 , Art. 5)

(1) Die Zeitdauer, innerhalb der das Oberseil für Seilfahrt benützt werden darf, sofern es nicht aus den in dieser Verordnung angeführten Gründen früher abgelegt werden muß, ist von der Berghauptmannschaft festzusetzen. Sie darf bei Rundseilen höchstens zwei Jahre, bei Flachseilen nicht mehr als ein Jahr betragen. Die Berghauptmannschaft kann für ein aufliegendes Oberseil eine Verlängerung der Aufliegezeit auf Antrag des Bergbauberechtigten bewilligen. Dem Antrag muß das Gutachten einer vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie anerkannten Seilprüfstelle über die Eignung des Seiles für die Weiterverwendung angeschlossen sein. Das Gutachten darf nicht älter als einen Monat sein.

(2) Oberseile sind unverzüglich abzulegen, wenn die zulässige Zahl der Brüche äußerer Drähte (§ 128 Abs. 3) überschritten wird, die Tragfähigkeit nicht mehr den Bestimmungen des § 48 entspricht oder aus einem anderen Grunde Zweifel an der Sicherheit bestehen.

(3) In Seilfahrtanlagen mit Mehrseilförderung müssen alle Oberseile gleichzeitig abgelegt werden.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2002-01-09