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Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt · Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

§ 62 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

II. Herstellung und Einrichtung der Seilfahrtanlagen römisch zwei. Herstellung und Einrichtung der Seilfahrtanlagen

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(1) Beim Schachtabteufen müssen die Verbindungsteile zwischen Förderkübel und seinem Aufhängebügel wenigstens eine zehnfache Sicherheit im Verhältnis zur statischen Höchstbelastung bei der Güterförderung aufweisen.

(2) Tragaugen von Förderkübeln dürfen nicht angeschweißt sein und keine Schweißungen aufweisen.

(3) Förderkübel müssen gegen Umkippen während des Treibens gesichert sein.

(4) Schweißungen an Förderkübeln dürfen nicht auf Zug oder Biegung beansprucht werden.