Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt · Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
§ 82 Bergpolizeiverordnung für die SeilfahrtBeleuchtung
II. Herstellung und Einrichtung der Seilfahrtanlagen römisch zwei. Herstellung und Einrichtung der Seilfahrtanlagen
(1) Im Fördermaschinenraum und an allen Anschlägen sowie beim Schachtabteufen an Arbeitsbühnen und an der Abteuf- und Abziehsohle müssen helleuchtende geschlossene Lampen, deren Glasgehäuse gegen Beschädigung gesichert sind, angebracht sein.
(2) Im Fördermaschinenraum muß eine Notbeleuchtung vorhanden sein.