Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt · Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
§ 91 Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt
III. Betrieb der Seilfahrtanlagen römisch drei. Betrieb der Seilfahrtanlagen A. FÖRDERUNG UND FAHRUNG
(1) Nach unvorhergesehenem Eingriff der Fangvorrichtung während der Seilfahrt darf diese erst wieder fortgesetzt werden, wenn die Ursachen des Eingriffes von einem Betriebsaufseher geklärt und daraufhin die erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Unfällen angeordnet worden sind.
(2) Hat sich beim Eingriff der Fangvorrichtung starkes Hängeseil gebildet, muß das Fördergestell oder Fördergefäß vor dem Lösen der Fangvorrichtung von den Fahrenden verlassen werden.