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Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt · Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt

§ 98 Bergpolizeiverordnung für die SeilfahrtVerwahrung von Fördergut

III. Betrieb der Seilfahrtanlagen römisch drei. Betrieb der Seilfahrtanlagen A. FÖRDERUNG UND FAHRUNG

Van krachtOfficiële tekst

(1) Das Fördergut ist bei der Beförderung in Seilfahrtanlagen so sicher zu lagern und zu befestigen, daß es weder herabfallen noch am Ausbau oder an Einbauten hängen bleiben kann.

(2) Fördergut, das unter das Fördergestell oder das Fördergefäß gehängt wird, ist so anzubringen, daß es an Einbauten oder am Ausbau weder hängen bleiben noch unbeabsichtigt aufsetzen kann.