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Übereinkommen zur Beilegung von Investit · Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

§ 30 Übereinkommen zur Beilegung von Investit

Artikel 30

Van krachtOfficiële tekst

Ist die Kommission nicht binnen 90 Tagen nach der gemäß Artikel 28 Absatz 3 vorgenommenen Absendung der Notifikation der Registrierung des Antrags durch den Generalsekretär oder binnen einer anderen von den Parteien vereinbarten Frist gebildet worden, so ernennt der Vorsitzende auf Antrag einer der Parteien und, soweit möglich, nach Konsultierung beider Parteien den oder die noch nicht ernannten Schlichter.