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Übereinkommen zur Beilegung von Investit · Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

§ 37 Übereinkommen zur Beilegung von Investit

Artikel 37

Van krachtOfficiële tekst

(1) Das Schiedsgericht (im folgenden als Gericht bezeichnet) wird so bald wie möglich nach der gemäß Artikel 36 erfolgten Registrierung des Antrags gebildet.

(2) a)

Das Gericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter oder einer ungeraden Anzahl von Schiedsrichtern, die entsprechend der Vereinbarung der Parteien ernannt werden.

b) Können die Parteien sich nicht über die Anzahl der Schiedsrichter und die Art ihrer Ernennung einigen, so besteht das Gericht aus drei Schiedsrichtern, wobei jede Partei einen Schiedsrichter ernennt und der dritte, der den Vorsitz im Gericht führt, im gegenseitigen Einvernehmen von den Parteien ernannt wird.