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Übereinkommen zur Beilegung von Investit · Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

§ 43 Übereinkommen zur Beilegung von Investit

Artikel 43

Van krachtOfficiële tekst

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, kann das Gericht, wenn es dies für nötig hält, jederzeit während des Verfahrens

a) die Parteien auffordern, alle Urkunden oder sonstigen Beweismittel vorzulegen,

b) sich an Ort und Stelle begeben und dort alle Untersuchungen vornehmen, die es für erforderlich erachtet.