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Übereinkommen zur Beilegung von Investit · Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

§ 48 Übereinkommen zur Beilegung von Investit

Artikel 48

Van krachtOfficiële tekst

(1) Das Gericht entscheidet alle Fragen mit Stimmenmehrheit aller seiner Mitglieder.

(2) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und von den Mitgliedern des Gerichts zu unterzeichnen, die für ihn gestimmt haben.

(3) Der Schiedsspruch hat alle dem Gericht vorgelegten Fragen zu behandeln und ist zu begründen.

(4) Jedes Mitglied des Gerichts kann dem Schiedsspruch seine – der Auffassung der Mehrheit zustimmende oder davon abweichende – eigene Meinung oder nur die Feststellung seiner abweichenden Meinung beifügen.

(5) Das Zentrum veröffentlicht den Schiedsspruch nur mit Zustimmung der Parteien.