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Übereinkommen zur Beilegung von Investit · Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten

§ 70 Übereinkommen zur Beilegung von Investit

Ö: Artikel 70

Van krachtOfficiële tekst

Dieses Übereinkommen findet auf alle Hoheitsgebiete Anwendung, die ein Vertragsstaat völkerrechtlich vertritt, mit Ausnahme derjenigen, die der betreffende Staat bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung oder später durch eine an die Verwahrstelle dieses Übereinkommens gerichtete Notifikation ausnimmt.

Dieses Übereinkommen findet auf alle Hoheitsgebiete, für deren internationale Beziehungen ein Vertragsstaat verantwortlich ist, Anwendung mit Ausnahme jener, die von einem solchen Staat durch schriftliche Verständigung des Depositars dieses Übereinkommens entweder im Zeitpunkt der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung oder zu einem späteren Zeitpunkt ausgenommen werden.