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Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe · Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

§ 16 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe(Anm.: aus BGBl. Nr. 277/1980 , zu BGBl. Nr. 171/1972 ) Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1980,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1972,)

Artikel XVI Artikel römisch sechzehn

Van krachtOfficiële tekst

Die Bestimmungen der Artikel I bis XV (Anm.: jeder Artikel der Sammelnovelle BGBl. Nr. 277/1980 ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2005-04-01