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Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen · Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Bulgarien

§ 10 Abkommen über die Wirtschaftsbeziehungen

Artikel 10

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Vertragsparteien werden eine aus Vertretern beider Regierungen bestehende Gemischte Kommission einsetzen. Diese wird die Aufgabe haben, die Einhaltung und Durchführung der getroffenen Vereinbarungen auf dem Gebiet des Handels- und Zahlungsverkehrs zu beobachten und auf Grund der gemachten Erfahrungen geeignete Maßnahmen zur Behebung allfälliger Schwierigkeiten anzuregen. Die Gemischte Kommission kann Abänderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen vorschlagen sowie erforderlichenfalls Jahresprotokolle unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des Artikels 1 ausarbeiten.

(2) Die Gemischte Kommission wird auf Wunsch einer Vertragspartei, abwechselnd in Österreich und Bulgarien, erforderlichenfalls kurzfristig, zusammentreten.