Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
§ 1 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 1
1. Die Teilnehmerstaaten führen das in diesem Übereinkommen vorgesehene Internationale Energieprogramm durch die in Kapitel IX beschriebene und im folgenden als „Agentur“ bezeichnete Internationale Energie-Agentur aus.
2. Der Ausdruck „Teilnehmerstaaten“ bezeichnet Staaten, auf die dieses Übereinkommen vorläufig Anwendung findet, und Staaten, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist und in Kraft bleibt.
3. Der Ausdruck „Gruppe“ bezeichnet die Teilnehmerstaaten als Gruppe.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2008-01-01