Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
§ 12 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 12
INKRAFTSETZUNG VON MASSNAHMEN
Sobald die Gruppe als Ganzes oder ein Teilnehmerstaat eine Kürzung der Ölversorgung erleidet oder begründeterweise zu erwarten hat, werden gemäß diesem Kapitel die Notstandsmaßnahmen in Kraft gesetzt, die aus der in Kapitel II genannten obligatorischen Nachfragedrosselung und der in Kapitel III genannten Zuteilung des verfügbaren Öls bestehen.