Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
§ 57 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 57
STÄNDIGE GRUPPEN
1. Die Ständige Gruppe für langfristige Zusammenarbeit erfüllt die ihr in Kapitel VII zugewiesenen sowie alle anderen ihr vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben.
2. Die Ständige Gruppe kann jede in den Rahmen des Kapitels VII fallende Angelegenheit prüfen und dem Geschäftsführenden Ausschuß darüber berichten.