Übereinkommen über ein Internationales E · Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm
§ 75 Übereinkommen über ein Internationales EARTIKEL 75
KAPITEL X KAPITEL römisch zehn SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Die Regierung des Königreichs Belgien notifiziert allen Teilnehmerstaaten die Hinterlegung jeder in Artikel 67 vorgesehenen Notifikation der Zustimmung, gebunden zu sein, und jeder Beitrittsurkunde, das Inkrafttreten dieses Übereinkommens oder jede Änderung desselben, jede Kündigung des Übereinkommens und den Eingang jeder sonstigen Erklärung oder Notifikation.