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Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisa · Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisation

§ 35 Satzung der Welt-Fremdenverkehrsorganisa

Artikel 35

Van krachtOfficiële tekst

(1) Jedes Vollmitglied kann ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem es der Depositarregierung schriftlich Mitteilung gemacht hat, aus der Organisation austreten.

(2) Jedes assoziierte Mitglied kann unter den gleichen Bedingungen aus der Organisation austreten, sofern das Vollmitglied, das für die auswärtigen Beziehungen dieses assoziierten Mitglieds verantwortlich ist, der Depositarregierung den Austritt schriftlich notifiziert hat.

(3) Jedes affiliierte Mitglied kann ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem es dem Generalsekretär schriftlich Mitteilung gemacht hat, aus der Organisation austreten.