Ausfuhrförderungsverordnung 1981 · Ausfuhrförderungsverordnung 1981
§ 4 Ausfuhrförderungsverordnung 1981Selbstbehalt
(1) Bei Erteilung von Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 9 kann ein Selbstbehalt des Garantienehmers für den Eintritt eines wirtschaftlichen und/oder politischen Tatbestandes festgesetzt werden.
(2) Bei Erteilung von Garantien gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 und 11 kann ein Selbstbehalt des Garantienehmers festgesetzt werden.
(3) Wird ein Selbstbehalt festgesetzt, hat dieser mindestens 5%, höchstens 50% von dem in der Garantieerklärung festgesetzten Höchstbetrag zu betragen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1998-07-01