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Satzung der Organisation der Vereinten N · Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung

§ 7 Satzung der Organisation der Vereinten N

Artikel 7

Van krachtOfficiële tekst

ORGANE

Haupt- und Unterorgane

(1) Die Hauptorgane der Organisation sind

a) die Generalkonferenz (als „Konferenz“ bezeichnet);

b) der Rat für industrielle Entwicklung (als „Rat“ bezeichnet);

c) das Sekretariat.

(2) Es wird ein Programm- und Haushaltsausschuß eingesetzt, der den Rat bei der Vorbereitung und Prüfung des Arbeitsprogramms, des ordentlichen Haushalts und des Projekthaushalts der Organisation sowie anderer die Organisation betreffender finanzieller Fragen unterstützt.

(3) Andere Unterorgane, insbesondere Fachausschüsse, können von der Konferenz oder vom Rat eingesetzt werden, wobei diese den Grundsatz einer ausgewogenen geographischen Vertretung gebührend berücksichtigen.