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Ausbeutung der gemeinsamen Erdgas- und E · Ausbeutung der gemeinsamen Erdgas- und Erdöllagerstätten (Slowakei)

§ 5 Ausbeutung der gemeinsamen Erdgas- und E

Artikel 5

Van krachtOfficiële tekst

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten

an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“,

„Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“,

„Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“

bzw. „tschechoslowakisch“.

1. Die Vertragspartner fördern ihren proportionellen Anteil am Gesamtvorkommen jeder einzelnen gemeinsamen Lagerstätte. Hiebei sind die jeweiligen Lagerstättenbedingungen zu berücksichtigen.

2. Die Einzelheiten der Ausbeutung jeder einzelnen Lagerstätte, insbesondere die Erstellung eines Produktionsplanes, werden durch die gemischte Kommission vereinbart. Mit der Durchführung der die Förderung betreffenden Einzelheiten wird spätestens binnen sechs Monaten, gerechnet vom Tag, an dem gemäß Artikel 2 Absatz 3 dieses Abkommens die Zustimmung beider Vertragspartner als gegeben gilt, begonnen.

3. Bezüglich der Erdgaslagerstätte Zwerndorf – Vysoka wird die gemischte Kommission die im Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Aufgaben anläßlich der gemäß Artikel 3 Absatz 2 stattfindenden Tagung lösen.