§ 3 Abkommen zwischen Österreich und Brasili
Artikel 3
Die Vertragsparteien werden sich bemühen, unter Berücksichtigung der jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsordnung die Vorbereitung, den Abschluß und die Durchführung von Kooperationen im Rahmen des Abkommens zu erleichtern.