§ 7 Abkommen zwischen Österreich und Brasili
Artikel 7
Die Gemischte Kommission wird auf Ansuchen einer der Vertragsparteien in Wien oder in Brasilia zusammentreten.
Artikel 7
Die Gemischte Kommission wird auf Ansuchen einer der Vertragsparteien in Wien oder in Brasilia zusammentreten.